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Anfrage: Covid-19-Härtefalle: Ein Liquidationsgewinn darf nicht gleichgesetzt werden mit einem Liquiditätsabfluss, der im System der Härtefallhilfen verboten ist

Geschäftsnummer:

23.3759

Eingereicht von:

Feller Olivier

Einreichungsdatum:

15.06.2023

Stand der Beratung:

Zuständigkeit:

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Schlagwörter:

Bundesrat; Beauftragt; Massnahmen; Ergreifen; Bundesverwaltung; Liquidationsgewinn; Aufgr; Aufgabe; Liquiditätsabfluss; Gleichsetzt; Covid-; -Härtefallverordnung; Verboten

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Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Bundesverwaltung einen Liquidationsgewinn aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr mit einem Liquiditätsabfluss gleichsetzt, der nach der Covid-19-Härtefallverordnung verboten ist.

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Begründung

Nach Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (Stand am 18. Dezember 2021) und Artikel 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (Stand am 8. Februar 2022) ist es Unternehmen, die Härtefallhilfen erhalten haben, verboten, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten, Kapitaleinlagen zurückzuerstatten und Darlehen an ihre Eigentümer zu vergeben. Diese Verbote gelten für das Geschäftsjahr, in dem die Hilfen ausgerichtet wurden, sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Bei der Rückzahlung der erhaltenen Hilfen fallen die Verbote weg. 

Die beiden genannten Verordnungen sehen aber keineswegs vor, dass es Unternehmen, die Härtefallhilfen erhalten haben, verboten ist, einen Liquidationsgewinn zu erzielen, wenn die Tätigkeit aufgrund der Beendigung eines Mietverhältnisses, einer Krankheit, eines lange geplanten Ruhestands usw. aufgegeben wird. 

Allgemein gilt, dass ein Betriebsgewinn nicht mit einem Liquidationsgewinn verwechselt werden darf. Der Betriebsgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Betriebsertrag und dem Betriebsaufwand. Übersteigt der Aufwand den Ertrag, so spricht man von einem Betriebsverlust. Der Liquidationsgewinn hingegen bezeichnet im Wesentlichen den Wertzuwachs, der zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der veräusserten Teile erzielt wird. Dieser Wertzuwachs ist ausserordentlich und einmalig. Es gibt also keinen Zusammenhang zwischen den Härtefallhilfen und einem allfälligen Liquidationsgewinn. 

Trotzdem setzt die Bundesverwaltung einen Liquidationsgewinn nach einer Aufgabe der Tätigkeit gleich mit einem Liquiditätsabfluss, der nach den oben genannten Verordnungen verboten ist. Diese Auslegung ist angesichts des Wortlauts der Verordnungen falsch.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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